Totalschaden, wirtschaftlicher Totalschaden, 130%-Regelung:

Bei Totalschäden wird unterschieden zwischen dem

– technischen Totalschaden,
– wirtschaftlichen Totalschaden,
– uneigentlichen Totalschaden (130-%-Regelung),
– unechten Totalschaden (Neuwagenbasis)

Im Fall des Totalschadens hat der Geschädigte wie beim Reparaturschaden sämtliche Rechte aus § 249 BGB . Die Wiederherstellung des Zustandes vor dem Unfall gemäß § 249 Abs. 1 BGB wird wegen § 251 Abs. 1 und 2 BGB regelmäßig in Form des Geldersatzes erfolgen.
Von einem technischen Totalschaden wird dann gesprochen, wenn die Reparatur unmöglich ist. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten oberhalb des Zeitwertes liegen. Bis auf die Ausnahme der 130-%-Rechtsprechung steht ein wirtschaftlicher Totalschaden einem technischen Totalschaden gleich.
Bei unechtem Totalschaden wird ein neuwertiges Fahrzeug (ca. weniger als 1.000 Fahrtkilometer) erheblich beschädigt. Obwohl es sich um einen Reparaturschaden im rechtlichen Sinne handelt, besteht nach der Rechtsprechung Anspruch auf die Lieferung eines Neuwagens.

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