Allgemeines zum Arbeitsrecht

Der Inhalt des Arbeitsvertrages ist von ausschlaggebender Bedeutung für alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Daher ist es ratsam, sich bereits vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrages anwaltlich beraten zu lassen.

Ihre Interessen nehme ich sowohl außergerichtlich im Rahmen einer Beratung über etwaige Möglichkeiten, als auch der Wahrnehmung Ihrer Interessen gegen bzw. für Sie als Arbeitgeber war. Gerichtlich kann ich Sie in allen Arbeitsgerichtsprozessen vertreten. Die häufigsten Arbeitsgerichtsprozesse werden hierbei wegen Kündigungen geführt. Es empfiehlt sich, wenn eine Kündigung ausgesprochen wird, zunächst festzuhalten, an welchem Datum der Betroffene die Erklärung erhalten hat.

Hier ist zunächst darauf zu achten, dass diese Erklärung grundsätzlich gemäß § 623 BGB der Schriftform bedarf. Die Nichteinhaltung dieser Formvorschrift führt gemäß § 125 S.1 BGB zu einer Nichtigkeit wegen Formmangels. Wenn daher eine Kündigung nur mündlich ausgesprochen wurde, sollte umgehend mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufgenommen werden, um die erforderlichen Schritte einzuleiten, um die Nichtigkeit dieser formunwirksamen Kündigung feststellen zu lassen.

Erhält man eine schriftliche Kündigung, sollte ebenfalls umgehend ein Rechtsanwalt konsultiert werden, um zu klären, ob und inwieweit die Kündigung gerechtfertigt ist und wie ggf. Erfolg versprechend gegen die Kündigung vorgegangen werden kann. Wenn Erfolgsaussichten bestehen, sollte der betreffende Rechtsanwalt umgehend mit der Einreichung einer Kündigungsschutzklage beauftragt werden. Soweit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, ist gemäß § 4 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes eine absolute Frist von 3 Wochen ab Zustellung der Kündigung zu beachten, binnen derer diese Klage zum Arbeitsgericht erhoben werden muss. Wird diese Frist nicht beachtet, so kann in Folge dieser Fristversäumnis eine Kündigungsschutzklage nicht mehr zulässig sein.

Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz findet dann regelmäßig Anwendung, wenn mehr als 10 Arbeitnehmer ständig beschäftigt werden und wenn das gekündigte Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung mindestens 6 Monate angedauert hat (§ 1 Abs. 1 KSchG i.V.m. § 23 Abs. 1 KSchG).

Für bereits vor dem 1.1.2004 beim gleichen Arbeitgeber Beschäftigte gibt es Übergangsregelungen, die es zu beachten gilt, wenn mindestens fünf Arbeitnehmer in Vollzeit beim Arbeitgeber zum 31.12.2003 beschäftigt waren.

Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn sie verhaltensbedingt, personenbedingt oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung zulässig ist, kann der Rechtsanwalt regelmäßig nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der vielfältigen Rechtsprechung der einzelnen Arbeitsgerichte überprüfen.

Im einzelnen wird ferner überprüft, ob die Kündigungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), nach Tarifvertrag oder nach Einzelarbeitsvertrag ordnungsgemäß berechnet und eingehalten wurde. Die Überprüfung erstreckt sich im Einzelfall auch hinsichtlich verschiedener anderer Wirksamkeitsvoraussetzungen, z.B.: ob der Betriebsrat ordnungsgemäß nach § 102 BetrVG vor dem Ausspruch der Kündigung beteiligt wurde, ob möglicherweise besondere Kündigungsschutzvorschriften greifen, wie z. B. während der Schwangerschaft, während der Elternzeit oder bei Schwerbehinderten.

Wichtig ist es insbesondere gegen eine fristlose Kündigung vorzugehen und durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, ob ein für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung erforderlicher „wichtiger Grund“ vorliegt und auch die Kündigungsfrist des § 626 II BGB eingehalten wurde.

Wenn aufgrund eines behaupteten Fehlverhaltens dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt wird, kann die Agentur für Arbeit gemäß § 144 SGB III regelmäßig eine Sperrzeit von 12 Wochen anordnen, in welcher kein Arbeitslosengeld bezahlt wird. Daher ist es von großer Bedeutung, durch Kündigungsschutzklage gegen eine derartige fristlose Kündigung vorzugehen um keine Rechts- und Vermögensnachteile zu erleiden.

Verfahren

Auf die Kündigungsschutzklage hin findet dann regelmäßig beim Arbeitsgericht zunächst ein Gütetermin statt. Im Gütetermin soll versucht werden, dass die Parteien sich vergleichsweise einigen, um eine Entscheidung des Prozesses durch Urteil und ein damit in Folge einer Überlastung der Arbeitsgericht oft langes Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Der Regelfall, mit dem etwa 80% aller Kündigungsrechtstreite enden, ist eine vergleichsweise Einigung, die regelmäßig darin liegt, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung (auf die grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht) akzeptiert wird.

Aufhebungsvertrag

Wird durch einen Arbeitgeber der Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten, ist größte Vorsicht geboten, keinesfalls sollte dieser ungeprüft und unbedacht unterzeichnet werden.

Vor dem Abschluss eines derartigen Aufhebungsvertrages sollte unbedingt anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden, da in vielen Fällen der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bei nicht richtiger Formulierung und bei Abweichungen innerhalb der Kündigungsfristen zu Nachteilen im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit führen kann, insbesondere im Hinblick auf Ansprüche auf das Arbeitslosengeld I und II. Hier können – je nach der Konstellation im Einzelfall – dann, wenn gesetzliche Kündigungsfristen im Rahmen eines Aufhebungsvertrages unterschritten werden, Sperrzeiten hinsichtlich der Leistung von Arbeitslosengeld in Betracht kommen oder es kann – wenn in einem Aufhebungsvertrag eine Abfindungszahlung vereinbart wird – auch eine Anrechnung auf Arbeitslosengeldzahlungen in Betracht kommen. Daher sollte vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages grundsätzlich anwaltliche Beratung zur Klärung sämtlicher sich hieraus ergebender Rechtsfolgen in Anspruch genommen werden.

Arbeitszeugnis

Ab dem Zeitpunkt des Ausspruches einer Kündigung besteht ein Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses, ggf. zunächst als vorläufiges Zeugnis bzw. Zwischenzeugnis. Der Arbeitnehmer hat gemäß § 630 S.1 BGB nicht nur einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses über das Dienstverhältnis und dessen Dauer, sondern gemäß § 630 S.2 BGB auch einen Anspruch auf Erteilung eines so genannten „qualifizierten Zeugnisses“, welches beinhaltet, dass sich das Zeugnis auf Verlangen des Arbeitnehmers auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken hat.

Auch der Inhalt eines Zeugnisses sollte regelmäßig durch einen Rechtsanwalt überprüft werden, da sich mittlerweile eine Vielzahl von Formulierungen herausgebildet hat, welche zunächst den Eindruck einer positiven Beurteilung erwecken, tatsächlich aber verschlüsselte Mitteilungen enthalten. Wegen der besonderen Bedeutung des Inhaltes des Arbeitszeugnisses bei der Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz sollte man grundsätzlich den Inhalt eines Arbeitszeugnisses durch einen Rechtsanwalt auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen lassen.

Abmahnung

Wenn man eine Abmahnung ausgesprochen erhält, sollte man ebenfalls den Rat eines Rechtsanwalts einholen, um zu klären, ob der abgemahnte Sachverhalt den Ausspruch einer Abmahnung rechtfertigt und welche Möglichkeiten bestehen, gegen eine Abmahnung vorzugehen.

Dies ist schon deshalb von Bedeutung, weil eine Abmahnung die „Vorstufe zu einer Kündigung“ darstellen kann, da unter bestimmten Voraussetzungen dann, wenn dem Arbeitnehmer erneut ein Verstoß gegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis angelastet wird, eine Kündigung berechtigt sein kann, wenn eine Abmahnung vorangegangen ist. Daher sollte eine unberechtigte Abmahnung nicht hingenommen werden, sondern mit dem Rechtsanwalt geklärt werden, wie Erfolg versprechend gegen eine Abmahnung vorgegangen werden kann.

Änderungskündigung

Wenn eine Änderungskündigung (Kündigung durch den Arbeitgeber mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen) erfolgt, sollte ebenfalls der Rechtsanwalt konsultiert werden.

Von besonderer Bedeutung ist hierbei, dass überprüft werden muss, ob und inwieweit die Änderungskündigung gerechtfertigt sein kann oder ob ein Vorgehen gegen die Kündigung durch Einreichung einer Kündigungsschutzklage Erfolg versprechend ist. Der Rechtsanwalt kann in diesem Fall auch klären, ob und wie für den Fall eines Unterliegens mit der Kündigungsschutzklage sichergestellt werden kann, dass in diesem Falle dann zumindest eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den angebotenen geänderten Arbeitsbedingungen in Betracht kommen kann.

Arbeitslosengeld/Meldung beim Arbeitsamt

Der gekündigte Arbeitnehmer sollte auch dann, wenn er eine Kündigungsschutzklage einreicht, sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes – sprich nach Erhalt der Kündigung – bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden, da ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nur entsteht, wenn der Arbeitnehmer sich binnen der vorgenannten Frist bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat (§ 117 SGB III), andernfalls eine Sperrzeit eingetragen wird. Diese von der Arbeitsagentur eingetragene Sperrzeit mindert nach § 128 Abs. I Nr. 3 SGB III n.F. auch die Gesamtdauer der Arbeitslosengeldzahlung. Unterlässt der Arbeitgeber einen Hinweis auf diese Meldepflicht innerhalb der Kündigung/Aufhebungsvertrages nach § 2 II 2 Nr. 3 SGB III bleibt es bei der Rechtsprechung des BAG, wonach der Arbeitgeber für die Schäden aus dieser Pflichtverletzung nicht haftet.

Das Arbeitslosengeld beträgt bei Arbeitnehmern mit Kind 67% des vorherigen Nettogehaltes, bei kinderlosen Arbeitnehmern 60% des früheren Nettogehaltes (§ 129 SGB III). Grundsätzlich sollte kurzfristig nach Erhalt einer Kündigung ein Rechtsanwalt konsultiert werden, damit der Gekündigte sich über Art und Umfang seiner Rechte und Ansprüche kompetent informieren kann und die fristgerechte Einleitung erforderlicher Schritte nicht versäumt wird.

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