Abschleppkosten sind ein adäquater Folgeschaden und damit grundsätzlich erstattungspflichtig.
Das Abschleppen zum Wohnort, nur um es dort von einem Sachverständigen begutachten zu lassen, ist hingegen ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (AG Hildesheim NZV 1999, 212 ).