Obliegenheiten des Geschädigten/Schädiger:

Die Anzeigeobliegenheit gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädiger und Geschädigten ist nach § 7 I AKB als Obliegenheit im (= nach) Versicherungsfall ausgestaltet. Sie beinhaltet die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, innerhalb einer Woche einen Versicherungsfall schriftlich anzuzeigen, außer der Versicherungsnehmer beabsichtigt zunächst und innerhalb der Grenzen des § 7 VI AKB den Schaden selbst zu regeln. Unabhängig hiervon muss die Anzeige beim Versicherer erfolgen, wenn der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird, Prozesskostenhilfe beantragt oder dem Versicherungsnehmer der Streit verkündet wird (§ 7 II Abs. 3 AKB ; auch bei bisheriger Selbstregulierung: § 7 VI Abs. 3 AKB ).

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